Allgemeiner Hinweis
Es gilt grundsätzlich die Werksvertragsvereinbarung oder die neuste VOB Fassung, die von Ihnen in unserem Hause eingesehen werden kann. Abschlagszahlungen für Angeliefertes Material und Zubehör werden fällig bei Erhalt der Ware vor der Montage (Eigentumsvorbehalt). Nach Bezahlung der Waren gehen diese in das Eigentum des Kunden über. Eine wettergeschützte Einlagerung der Waren ist erforderlich; Abschlagszahlungen für erledigte Positionen bis zu 90% je nach Baufortschritt können angefordert werden. Die Endrechnung wird nach dem tatsächlichen Aufmaß und Aufwand abgerechnet. Zusatzarbeiten werden zum Nachweis mit den betrieblichen aktuellen Stundenverrechnungssatz in Rechnung gestellt. Preise für Material werden zum aktuellen Marktpreis in Rechnung gestellt, sowie eine Veränderung des Stundensatzes und der Fahrtkostenpauschale wird bei Jahreswechsel automatisch angepasst; Es ist keine Sicherheitssumme bzw. Sicherheitsleistung einzubehalten. Es sind keine Abzüge für Wasser, Strom, Baustellenversicherung, Reinigung oder Entsorgung zulässig. Schäden durch Bohrarbeiten an Nichtsichtbahren E-Kabeln sind möglich und durch den Bauherrn zu reparieren, sowie ggf. Malerarbeiten. Lieferverzögerungen, die durch unseren Zulieferer entstehen können, sind selten, aber nicht in unserer Verantwortung und somit kann keine Haftung übernommen werden. Handwerksrechnungen sind ohne Abzug binnen 5 Tagen zu zahlen.
letzte Aktualisierung:01.01.2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§126b BGB) oder in elektronischer Form (§126a BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadenersatz.
III. Preise
1. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht., Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftragsgeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
3. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt – soweit es innerhalb von 2 Monaten nach der Verhandlungsaufforderung durch den Auftragnehmer nicht zu einer Vereinbarung kommt-, die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. §650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 5 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 5-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch, wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). Im Übrigen gilt § 640 BGB.
VI. Haftung und Schadenersatz
Auf Schadenersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes.
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadenersatz des Auftragsgebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
VII. Mangelrechte – Verjährung
1.Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß §634a Abs. I Nr. 2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme der Arbeiten an einem Bauwerk,
a) im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf- und Anbauarbeiten).
b) oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude verbunden werden.
3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Verbrauchers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VI. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z.B. Dichtungen) entstanden sind.
6. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a). gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b). liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
VIII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instandgesetzt werden, weil
a). der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b). der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann, ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.
c.) Die Reparatur erfolgt im Ausschlussverfahren – gibt es keinen Hinweis auf den genauen Fehler, müssen die verbauten Teile bezahlt werden.
IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsvorbehalt gemäß §§946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergeständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
X. Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-Schlichtungsstelle teilzunehmen.
letzte Aktualisierung: 01.08.2021
2024©Dorian Mehrkens Sanitär u. Heizung
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